INTERNATIONALE UNION FÜR LEONBERGER HUNDE

 

Satzung.
(25  September 2004
)

 

Präambel.

 

Der Verein trägt den Namen „Internationalen Union für Leonberger Hunde“, abgekürzt: IULH.

Die IULH ist die Rechtsnachfolgerin des bisherigen gleichnamigen Vereins, der 1975 in Leonberg gegründet wurde. Bei der Gründung lautete der Namen noch „Europäsche Union für Leonberger Hunde“.

 

 

§ 1: Sitz.

 

Die IULH hat Ihren Sitz in Leonberg/Baden Württemberg, Deutschland.

 

§ 2: Zweck.

 

Zweck der IULH ist es, die Bemühungen ihren Mitglieder um die Förderung und Verbesserung der Zucht der Leonberger Hunderasse aufeinander abzustimmen und auf internationaler Ebene zu unterstützen.

 

§ 3: Aufgaben

 

1. Einheitliche Auslegung und Anwendung des F.C.I.-Standards in seiner jeweils gültigen Fassung.

 

2. Zusammenarbeit auf allen Gebieten zum Zwecke der Förderung der Leonberger Hunderasse.

 

3. Vorgabe von Empfehlungen für Zuchtrichtlinien.

 

4. Ausarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen zur Verbesserung und Angleichung des Rassetyps.

  

5. Weiterbildung von Leonberger Spezialzuchtrichtern im ganzen Wirkungsgebiet.

 

6. Austausch von Richtern unter den Mitgliedern.

 

7. Gegenseitiger Austausch von Zuchtinformationen und Zuchtdaten.

 

8. Verfolgung und Bekämpfung von Erbfehlern und Krankheiten.

 

9. Förderung und Koordinierung von Zuchtveranstaltungen, Spezialzuchtschauen und Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Ausbildung, der Arbeit und dem Gebrauch des Leonbergerhundes.

 

10. Andere dem Vereinszweck dienende Maßnahmen.

 

 

§ 4 Geschäftsjahr.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5. Organe

 

1.Die Mitgliederversammlung.

 

2.Der Vorstand.

 

§ 6. Bindungswirkung.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend, sofern sie nicht im Widerspruch mit den Vorschriften der FCI und der nationalen Dachverbände stehen.

 

§ 7. Mitgliedschaft.

 

1. Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen ist nicht möglich

 

2. Mitglied kann nur der Leonberger Club werden, der von seinem nationalen ,von der FCI anerkannten  Kinologischen Dachverband als Rasseclub  anerkannt ist.

Die Mitgliederversammlung kann für einen Leonberger Club eines von der FCI nicht als Mitglied anerkannten Landes eine Ausnahmeregelung beschließen.

 

3. Wenn in einem Land mehr als ein  offiziell anerkannten  Club existieren, bleibt die Mitgliedschaft des zuerst aufgenommenen voll erhalten. Dem anderen kann lediglich ein Beobachterstatus eingeräumt werden. 

 

4. Existieren zum Zeitpunkt der Bewerbung um die Mitgliedschaft in einem Land mehrere offiziell anerkannten Clubs, entscheidet die Mitgliederversammlung bei gleichzeitiger Bewerbung um die Mitgliedschaft, welchem der Clubs die volle Mitgliedschaft eingeräumt wird.

 

§ 8. Anträge auf Mitgliedschaft.

 

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich in eine der offiziellen FCI Sprachen an den Präsidenten der IULH zu richten. Er muss wenigstens folgende Punkte umfassen:

 

1. Die Satzung des sich bewerbenden Clubs, gut übersetz in  einen der FCI Sprachen

 

 

2.Namen und Adressen des geschäftsführenden Vorstands.

 

3.Eine Erklärung des Vorstandes, dass die Satzung der IULH anerkannt wird.

 

4.Kurzbericht über Mitglieder, Leonbergerpopulation und Aktivitäten des Clubs.

 

 

§ 9. Aufnahme.

 

Über die Aufnahme eines Clubs entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§10. Erlöschen der Mitgliedschaft.

 

Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der betreffende Leonberger Club aufgelöst wird, oder von der kinologischen Dachorganisation seines Landes ausgeschlossen wird oder wenn er zwei Jahre mit der Bezahlung der IULH-Jahresbeiträge im Zahlungsrückstand ist.

 

§ 11. Austritt.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.

 

 

§ 12. Ausschluss.

 

Mitglieder, die die Interessen des IULH in grober Weise verletzen oder permanentes Desinteresse an den Zielen des Vereins zeigen, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

Der Präsident der IULH hat dem ausschlussbedrohten Mitgliedsclub mindestens 6 Monate vor der entscheidende Delegiertenversammlung die Gründe für den bevorstehenden Ausschluss bekannt zu geben. Der ausschlussbedrohte Mitgliedsclub kann seinen diesbezüglichen Einspruch und dessen Begründung bis spätestens drei Monate vor der entscheidenden Delegiertenversammlung an den Präsidenten der IULH richten., und kann vor dieser Versammlung erscheinen um sich zu verteidigen.

 Die Delegiertenversammlung entscheidet über den Ausschluss in geheimer Abstimmung mit 2/3-Mehrheit.

Mitgliedsclubs, deren Mitgliedschaft in der IULH erloschen sind, haben keinen wie auch immer gearteten Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen erbrachten Leistungen oder auf das vermögen der IULH.

 

§ 13. Delegiertenversammlung (Mitgliederversammlung)

 

1. Die Delegiertenversammlung besteht aus höchstens zwei Delegierten je Mitgliedsclub.

 

2. Die Delegierten sind vom Vorstand jedes Mitgliedsclubs spätestens einen Monat vor der Delegiertenversammlung dem Präsidenten der IULH schriftlich bekannt zu geben.

 

3. Die Delegiertenversammlung tagt normalerweise einmal im Jahr in Leonberg.

Zusätzliche Delegiertenversammlungen können entweder durch den Präsidenten der IULH oder auf schriftliche Antrag von Zwei-Drittel der Mitglieder einberufen werden.

 

4. Die Einladung zu den Delegiertenversammlungen erfolgt bis spätestens sechs Wochen  vor dem angesetzten Termin durch den Präsidenten der IULH mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

5. Jeder Mitgliedsclub hat das Recht zu Anträgen und Vorschlägen  sowie zur Inanspruchnahme der IULH zwecks Beratung und Unterstützung in Fragen betreffend die Förderung der Leonberger Hunderasse. 

 

6. Themenvorschläge und Anträge der Mitglieder müssen bis spätestens acht Wochen vor der Versammlung beim Präsidenten der IULH eingehen.   Dieser leitet sie zusammen mit der Tagesordnung allen Mitgliedern zu.

 

7.  Wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist die Versammlung beschlussfähig., unabhängig von der Zahl der Anwesenden.

 

8.  Jeder Mitgliedsclub hat eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.

Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine 2/3 Mehrheit.

 

 9.  Von jeder Versammlung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen.

 

 

§ 14 Vorstand.

 

1. Der Vorstand besteht aus:

1 dem Präsidenten

2 dem Vizepräsidenten

3 dem Schatzmeister

4 dem Schriftführer

5 einem Beisitzer, der durch den DCLH gestellt wird.

 

2. Die Amtzeit beträgt vier Jahre.

 

3. Der alte Vorstand bleibt im Amt, bis der neue seine Arbeit aufnimmt.

 

4. Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein gem. § 26 BGB.

 

§ 15. Aufgaben des Vorstandes.

 

1. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung um.

 

2. Er führt alle Geschäfte des Vereins oder delegiert.

 

 

3. Die Aufgabeverteilung unter den Vorstandsmitgliedern ergibt sich entweder aus der Funktion oder wird innerhalb des Vorstandes bestimmt.

 

§ 16. Beiträge.

 

1. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus einen Sockelbetrag von z. Zt. 50,00 Euro und einem Betrag von 0,20 Euro pro Vereinsmitglied der jeweiligen Clubs.

 

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Delegiertenversammlung jährlich  neu fest.

 

3. Der Beitrag wird fällig am 01. Januar des Geschäftsjahres. Er ist spätestens zum 31. März zu entrichten. Danach ist eine Mahngebühr von 20,00 Euro je Mahnung fällig.

 

 

4. Die Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag mehr als 9 Monate in Verzug ist. Damit ruhen auch die Rechte des Mitglieds.

 

 

§ 17. Finanzen.

 

1. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Die Delegiertenversammlung entscheidet auf Grundlage des vom Vorstand vorzulegenden und von ihr zu verabschiedenden Haushaltplans über die Ausgaben der IULH im nächsten Kalenderjahr und über den Beitrag für das nächste Jahr.

 

3.  Die Kosten, die den Mitgliedern des Vorstandes der IULH in Ausübung ihrer Satzungsgemäßen Tätigkeit entstehen, sind von der IULH zu tragen. Reisekosten sind vom Präsidenten im voraus zu genehmigen.

  

4. Kosten, die einen Delegierten in Vertretung seines Mitgliedsclubs entstehen, können nicht der IULH belastet werden.

 

5. Der Schatzmeister erledigt alle Geldangelegenheiten der IULH und erstellt die jährliche Abrechnung.

Diese ist den Kassenprüfern spätestens bis zum 01-04 des folgenden Jahres vorzulegen und von diesen zu prüfen.

Zur Festlegung der künftigen Beiträge erstellt der Schatzmeister einen Haushaltplan.

 

6. Zur Prüfung der Finanzen wählt die Delegiertenversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren.

 

§ 18. Auflösung.

 

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit von der Delegiertenversammlung beschlossen werden. In einem solchen Fall wickelt der Vorstand die laufenden Geschäfte ab. Das überschüssige Vereinsvermögen wird einer gemeinnützigen Verwendung zugeführt, die durch die Delegiertenversammlung festgelegt wird.