INTERNATIONALE UNION FÜR LEONBERGER
HUNDE
Satzung.
(25 September 2004)
Präambel.
Der Verein trägt den Namen „Internationalen
Union für Leonberger Hunde“, abgekürzt: IULH.
Die IULH ist die
Rechtsnachfolgerin des bisherigen gleichnamigen Vereins, der 1975 in Leonberg
gegründet wurde. Bei der Gründung lautete der Namen noch „Europäsche Union für
Leonberger Hunde“.
§ 1: Sitz.
Die IULH hat Ihren
Sitz in Leonberg/Baden Württemberg, Deutschland.
§ 2: Zweck.
Zweck der IULH ist
es, die Bemühungen ihren Mitglieder um die Förderung und Verbesserung der Zucht
der Leonberger Hunderasse aufeinander abzustimmen und auf internationaler Ebene
zu unterstützen.
§ 3: Aufgaben
1.
Einheitliche Auslegung und Anwendung des F.C.I.-Standards in seiner jeweils
gültigen Fassung.
2.
Zusammenarbeit auf allen Gebieten zum Zwecke der Förderung der Leonberger
Hunderasse.
3.
Vorgabe von Empfehlungen für Zuchtrichtlinien.
4.
Ausarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen zur Verbesserung und Angleichung
des Rassetyps.
5.
Weiterbildung von Leonberger Spezialzuchtrichtern im ganzen Wirkungsgebiet.
6.
Austausch von Richtern unter den Mitgliedern.
7.
Gegenseitiger Austausch von Zuchtinformationen und Zuchtdaten.
8.
Verfolgung und Bekämpfung von Erbfehlern und Krankheiten.
9.
Förderung und Koordinierung von Zuchtveranstaltungen, Spezialzuchtschauen und
Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Ausbildung, der Arbeit und dem Gebrauch
des Leonbergerhundes.
10.
Andere dem Vereinszweck dienende Maßnahmen.
§ 4 Geschäftsjahr.
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 5. Organe
1.Die Mitgliederversammlung.
2.Der
Vorstand.
§ 6.
Bindungswirkung.
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend,
sofern sie nicht im Widerspruch mit den Vorschriften der FCI und der nationalen
Dachverbände stehen.
§ 7.
Mitgliedschaft.
1. Die Mitgliedschaft
von natürlichen Personen ist nicht möglich
2.
Mitglied kann nur der Leonberger Club werden, der von seinem nationalen ,von
der FCI anerkannten Kinologischen Dachverband als Rasseclub anerkannt ist.
Die Mitgliederversammlung kann für
einen Leonberger Club eines von der FCI nicht als Mitglied anerkannten Landes
eine Ausnahmeregelung beschließen.
3.
Wenn in einem Land mehr als ein offiziell anerkannten Club existieren, bleibt
die Mitgliedschaft des zuerst aufgenommenen voll erhalten. Dem anderen kann
lediglich ein Beobachterstatus eingeräumt werden.
4. Existieren zum
Zeitpunkt der Bewerbung um die Mitgliedschaft in einem Land mehrere offiziell
anerkannten Clubs, entscheidet die Mitgliederversammlung bei gleichzeitiger
Bewerbung um die Mitgliedschaft, welchem der Clubs die volle Mitgliedschaft
eingeräumt wird.
§ 8. Anträge auf Mitgliedschaft.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist
schriftlich in eine der offiziellen FCI Sprachen an den Präsidenten der IULH zu
richten. Er muss wenigstens folgende Punkte umfassen:
1.
Die Satzung des sich bewerbenden Clubs, gut übersetz in einen der FCI Sprachen
2.Namen
und Adressen des geschäftsführenden Vorstands.
3.Eine
Erklärung des Vorstandes, dass die Satzung der IULH anerkannt wird.
4.Kurzbericht
über Mitglieder, Leonbergerpopulation und Aktivitäten des Clubs.
§ 9. Aufnahme.
Über die Aufnahme
eines Clubs entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§10. Erlöschen
der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft
erlischt automatisch, wenn der betreffende Leonberger Club aufgelöst wird, oder
von der kinologischen Dachorganisation seines Landes ausgeschlossen wird oder
wenn er zwei Jahre mit der Bezahlung der IULH-Jahresbeiträge im
Zahlungsrückstand ist.
§ 11. Austritt.
Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und an die
Geschäftsstelle des Vereins zu richten.
§ 12.
Ausschluss.
Mitglieder, die die
Interessen des IULH in grober Weise verletzen oder permanentes Desinteresse an
den Zielen des Vereins zeigen, können durch die Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
Der Präsident der
IULH hat dem ausschlussbedrohten Mitgliedsclub mindestens 6 Monate vor der
entscheidende Delegiertenversammlung die Gründe für den bevorstehenden
Ausschluss bekannt zu geben. Der ausschlussbedrohte Mitgliedsclub kann seinen
diesbezüglichen Einspruch und dessen Begründung bis spätestens drei Monate vor
der entscheidenden Delegiertenversammlung an den Präsidenten der IULH richten.,
und kann vor dieser Versammlung erscheinen um sich zu verteidigen.
Die Delegiertenversammlung
entscheidet über den Ausschluss in geheimer Abstimmung mit 2/3-Mehrheit.
Mitgliedsclubs, deren
Mitgliedschaft in der IULH erloschen sind, haben keinen wie auch immer
gearteten Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen erbrachten Leistungen oder
auf das vermögen der IULH.
§ 13. Delegiertenversammlung
(Mitgliederversammlung)
1.
Die Delegiertenversammlung besteht aus höchstens zwei Delegierten je
Mitgliedsclub.
2. Die Delegierten
sind vom Vorstand jedes Mitgliedsclubs spätestens einen Monat vor der
Delegiertenversammlung dem Präsidenten der IULH schriftlich bekannt zu geben.
3.
Die Delegiertenversammlung tagt normalerweise einmal im Jahr in Leonberg.
Zusätzliche Delegiertenversammlungen können entweder durch den
Präsidenten der IULH oder auf schriftliche Antrag von Zwei-Drittel der
Mitglieder einberufen werden.
4.
Die Einladung zu den Delegiertenversammlungen erfolgt bis spätestens sechs Wochen
vor dem angesetzten Termin durch den Präsidenten der IULH mit Bekanntgabe der
Tagesordnung.
5.
Jeder Mitgliedsclub hat das Recht zu Anträgen und Vorschlägen sowie zur
Inanspruchnahme der IULH zwecks Beratung und Unterstützung in Fragen betreffend
die Förderung der Leonberger Hunderasse.
6.
Themenvorschläge und Anträge der Mitglieder müssen bis spätestens acht Wochen
vor der Versammlung beim Präsidenten der IULH eingehen. Dieser leitet sie
zusammen mit der Tagesordnung allen Mitgliedern zu.
7.
Wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist die Versammlung beschlussfähig.,
unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
8. Jeder Mitgliedsclub hat eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen erfolgen
mit einfacher Mehrheit.
Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine 2/3 Mehrheit.
9.
Von jeder Versammlung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen.
§ 14 Vorstand.
1.
Der Vorstand besteht aus:
1 dem Präsidenten
2 dem Vizepräsidenten
3 dem Schatzmeister
4 dem Schriftführer
5 einem Beisitzer, der durch den DCLH gestellt wird.
2.
Die Amtzeit beträgt vier Jahre.
3. Der alte Vorstand bleibt im Amt, bis der neue seine Arbeit aufnimmt.
4.
Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein gem. § 26 BGB.
§ 15. Aufgaben
des Vorstandes.
1.
Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung um.
2.
Er führt alle Geschäfte des Vereins oder delegiert.
3. Die
Aufgabeverteilung unter den Vorstandsmitgliedern ergibt sich entweder aus der
Funktion oder wird innerhalb des Vorstandes bestimmt.
§ 16. Beiträge.
1. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus einen Sockelbetrag von
z. Zt. 50,00 Euro und einem Betrag von 0,20 Euro pro Vereinsmitglied der
jeweiligen Clubs.
2.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Delegiertenversammlung jährlich neu
fest.
3.
Der Beitrag wird fällig am 01. Januar des Geschäftsjahres. Er ist spätestens
zum 31. März zu entrichten. Danach ist eine Mahngebühr von 20,00 Euro je
Mahnung fällig.
4.
Die Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag mehr als 9 Monate
in Verzug ist. Damit ruhen auch die Rechte des Mitglieds.
§ 17. Finanzen.
1.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
Die Delegiertenversammlung entscheidet auf Grundlage des vom Vorstand
vorzulegenden und von ihr zu verabschiedenden Haushaltplans über die Ausgaben
der IULH im nächsten Kalenderjahr und über den Beitrag für das nächste Jahr.
3. Die Kosten, die den Mitgliedern des Vorstandes der IULH in Ausübung
ihrer Satzungsgemäßen Tätigkeit entstehen, sind von der IULH zu tragen.
Reisekosten sind vom Präsidenten im voraus zu genehmigen.
4. Kosten, die einen Delegierten in Vertretung seines Mitgliedsclubs
entstehen, können nicht der IULH belastet werden.
5. Der Schatzmeister erledigt alle Geldangelegenheiten der IULH und
erstellt die jährliche Abrechnung.
Diese ist den
Kassenprüfern spätestens bis zum 01-04 des folgenden Jahres vorzulegen und von
diesen zu prüfen.
Zur Festlegung
der künftigen Beiträge erstellt der Schatzmeister einen Haushaltplan.
6. Zur Prüfung der Finanzen wählt die Delegiertenversammlung zwei
Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren.
§ 18. Auflösung.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit
einer 2/3-Mehrheit von der Delegiertenversammlung beschlossen werden. In einem
solchen Fall wickelt der Vorstand die laufenden Geschäfte ab. Das überschüssige
Vereinsvermögen wird einer gemeinnützigen Verwendung zugeführt, die durch die
Delegiertenversammlung festgelegt wird.
|